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Statuten der Schützengilde Lech
Fassung 27.06.2007

Die in diesen Statuten verwendeten männlichen Bezeichnungen haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung und sind daher in der jeweils zutreffenden Geschlechtsform zu verwenden.
§ 1: Name und Sitz
Der Verein  führt den Namen ”Schützengilde Lech“ und hat seinen Sitz in Lech.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege des in Vorarlberg seit alter Zeit betriebenen Schießsportes sowie die Förderung der sportlichen Kameradschaft und des Jungschützenwesens.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
Sportliche Übungen und Wettkämpfe
Aus- und Fortbildung
Jugendförderung
Versammlungen
Gesellige Treffen
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Mitgliedsbeiträge
Erträge aus Veranstaltungen
Förderungen
Spenden
Sonstige Einnahmen
§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmit¬glieder.
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, sofern diese die erforderliche geistige und körperliche Tauglichkeit aufweist.
Unterstützende Mitglieder sind Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Zuwendungen fördern.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Jedes Mitglied erhält die Mitgliedskarte des Vorarlberger Schützenbundes.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen be¬sonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die General¬versammlung.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirk¬sam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt wer¬den.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalver¬sammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Eh¬renmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 8: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der or¬dentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder  E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter An¬gabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Gene¬ralversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Be¬vollmächtigung ist zulässig, wobei je Mitglied nur eine Vollmacht erlaubt ist.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluss¬fähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Re¬gel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab¬schlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Oberschützenmeister (Obmann) und dem Unterschützenmeister (Obmann-Stellvertreter), dem Schriftführer, dem Kassier und Beiräten.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus¬scheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mit¬glied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Gene¬ralversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptie¬rung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer ver¬pflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neu¬wahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Be¬stellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit ver¬hindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und min¬destens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich¬heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser ver¬hindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestim¬men.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mit¬glieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vor¬standsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück¬trittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Ver¬einsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende An¬gelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
Vorbereitung der Generalversammlung;
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Oberschützenmeister führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Wichtige Schriftstücke des Vereines (Bekanntmachungen, Urkunden usw) be¬dürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Ver¬antwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer verfasst die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes dessen Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegen¬stand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsle¬gung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestim¬mungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsge¬richts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordent¬liches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegen¬stand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Be¬schluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und er¬laubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst anderen gemeinnützigen oder sozialen Zwecken in Lech.